Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 18.10.2024 – 13 B 2401/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 – 1 LB 97/18 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2021 – 1 K 193/15Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 26.01.2021 – 4 B 421/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 22.03.2007 – 12 A 217/05Zitiert von 14
- OVG NRW, 02.03.2004 – 15 A 4168/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2024 – 12 B 791/24
- VG München, 22.05.2024 – M 18 E 24.534
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 – OVG 6 A 5.18Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/70#abs-1 (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/70#abs-2 (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/70#abs-3 (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.